Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auch auf Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen widerstreitet, sofern sie zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein können. Unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers verletzen aber dann keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers, wenn dieser einen maßgeblichen Umstand bereits kennt.
Die Angabe einer Laufleistung von exakt "100.000 km", der eine Tilde vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich hierbei um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10% zur tatsächlichen Laufleistung lassen in einem solchen Fall keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.
Der Kläger hat in der Schadensanzeige erklärt, dass die Gesamtlaufleistung "100.000 km" betragen habe, wobei er jedoch vor die Kilometerangabe ein Zeichen mit zwei "Schlangenlinien" gesetzt hat. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er sich nicht sicher ist.