25.8.2020 - AG Eilenburg: Reduzierung der Regelgeldbuße wegen positivem Nachtatverhalten durch verkehrspsychologische Beratung und Vermeidung einer Hauptverhandlung in Coronazeiten

25.08.2020

AG Eilenburg vom 22.6.2020, Az. 8 OWi 950 Js 61954/19

Ein Autofahrer fuhr innerorts mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 75 km/h und ihm wurde daraufhin ein Bußgeld von 80,-- € auferlegt. Dagegen legte er Einspruch ein, jedoch begrenzt auf die Bußgeldhöhe. Er trug vor, dass er sich nach dem Vorfall einer zweieinhalbstündigen verkehrspsychologischen Beratung unterzogen habe. Diese Tatsache müsse berücksichtigt werden, da der Bußgeldkatalog einen Regelfall voraussetzt, der keine Schulung beinhaltet.

Das AG gab dem Einspruch des Betroffenen statt und reduzierte das Bußgeld auf 55,-- €.

Der Richter war der Ansicht, dass es sich hier zumindest täterbezogen nicht um einen Regelfall gehandelt habe. Der Betroffene habe nachgewiesen, dass er sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und sogar eine verkehrspsychologische Beratung aufgesucht habe. Außerdem habe er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das sei als Geständnis zu werten und habe den Richter berechtigt, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden. Damit sei in Zeiten der Corona-Pandemie in mittelbarer Hinsicht ein Beitrag zur Krankheitsprävention geleistet worden. Eine mündliche Verhandlung stelle immer auch eine Infektionsquelle dar. Die Gesamtumstände machen es daher möglich, die Geldbuße zu reduzieren.