Der Anbieter von stationsunabhängigen Mietfahrrädern stellte einige der Fahrräder auf dem Gehweg ab. Er wollte potenziellen Mietern unkompliziert die Möglichkeit geben, die Räder gegen Entgelt zu nutzen. Das System funktionierte so, dass die potenziellen Kunden sich anhand einer App registrieren lassen und dann bei Nutzung eines konkreten Fahrrads eine Freischaltung bewirken können, indem Sie ein entsprechendes Entgelt für die Nutzung zahlen.
Die Ordnungsbehörde kontrollierte den Vorgang und kam zu dem Ergebnis, dass hier eine genehmigungspflichtige Sondernutzung gegeben sei. Erfolge das Parken allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme des Fahrrades, stelle das eine Sondernutzung der Straße dar. In einem solchen Fall wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache“. Sie forderte den Anbieter auf, eine Genehmigung zu beantragen.
Dieser war allerdings der Ansicht, dass es sich um eine typische Gehwegnutzung handele und dem Gemeingebrauch unterfalle. Die Fahrräder seien dort abgestellt, damit diese unmittelbar als Fortbewegungsmittel genutzt werden können. Es sei nicht untersagt, ein Fahrrad auf dem Gehweg abzustellen, wenn es anschließend unmittelbar wieder genutzt werden soll. Die Kommune bestand auf der Genehmigung, die Sache ging vor Gericht.
Das OVG Münster entschied, dass es sich hier nicht um eine typische Gehwegnutzung handelt. Der überwiegende Zweck, die Fahrräder dort abzustellen, sei darauf gerichtet, die Räder gegen Entgelt zu vermieten. Es ei nicht glaubhaft, dass die Fahrräder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden seien, um Dritten die unmittelbare Weiterfahrt mit dem Fahrrad zu ermöglichen. Vielmehr handele es sich um ein gewerbliches Angebot, auch wenn im Gegensatz zu anderen Anbietern die Räder stationsunabhängig angemietet werden können. Somit sei ein „überwiegend anderer Zweck“ der Gehwegnutzung zu erkennen, was eine Sondernutzung darstelle.