Ein Autofahrer überfuhr eine rote Ampel. Das wurde von einer Polizeistreife beobachtet, welche den Fahrer anhielt. Bei der Kontrolle fiel ihnen Alkoholgeruch auf, so dass ein Alkoholtest angeordnet wurde. Dieser endete mit einem Wert von 1,32 Promille.
Gegen den Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt eingeleitet.
Dieser setzte sich zu Wehr. Er habe nicht gewusst, so viel Alkohol im Blut zu haben. Er habe lediglich eine nicht kleine Anzahl von tischtennisballgroßen Pralinen mit einer Flüssigkeit gefüllt verzehrt. Diese seien ihm von einem Pärchen angeboten worden, welches er nach eine Saunagang getroffen habe.
Das AG Frankfurt am Main glaubte ihm diesen Vortrag nicht und verurteilte ihn wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt.
Das Gericht verwies darauf, dass es nicht glaubwürdig sei, dass er eine große Anzahl von Schnapspralinen verzehrt habe, ohne zu bemerken, dass diese mit Alkohol gefüllt waren. Nach gutachterlicher Berechnung hätte er für diesen Promillewert 132 Mon Cherie Pralinen verzehren müssen. Das entspreche dem Konsum von 0,2 bis 0,3 Litern harten Alkohols.
Insofern sei es aus Sicht des Gerichts "absolut fernliegend", dass der Mann die Schokolade als harmlosen Snack missverstanden habe. Das Gericht wertete seine Aussage daher als eine unglaubwürdige Schutzbehauptung und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe, die Fahrerlaubnis wurde entzogen.